Ärztin oder Arzt im weißen Kittel auf dem verglasten Flur eines modernen deutschen Krankenhauses am Abend

WISSEN

Neue Regeln für ausländische Ärzte: Die Kenntnisprüfung wird zum Regelfall

Seit dem 1. November 2026 gilt ein neues Anerkennungsverfahren für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit Abschluss aus der Türkei

Wer in Deutschland die Approbation beantragt und seinen Abschluss außerhalb der EU erworben hat, durchläuft künftig in der Regel direkt die Kenntnisprüfung. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird zur Ausnahme. Die Neuregelung ist am 1. November 2026 in Kraft getreten und gilt auch für Zahnärzte und Apotheker.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ (BGBl. 2026 I Nr. 225) ist die Kenntnisprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit Drittstaatsabschluss der Regelfall der Anerkennung. Die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von Ausbildungsunterlagen findet nur noch auf ausdrücklichen Antrag statt. Sprachanforderungen und die übrigen Approbationsvoraussetzungen bleiben unverändert bestehen.

Was hat sich geändert?

Bisher begann das Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte mit einem Abschluss aus einem Drittstaat wie der Türkei meist mit einer dokumentenbasierten Prüfung. Die zuständige Landesbehörde (Approbationsbehörde) verglich Studieninhalte, Stundenzahlen und Praktikumsnachweise mit der deutschen Ausbildung und verwies bei „wesentlichen Unterschieden“ auf die Kenntnisprüfung. Das bedeutete aufwendige Übersetzungen, Beglaubigungen und lange Wartezeiten.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird mit dem neuen Gesetz bei Drittstaatsabschlüssen die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall; die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt nur noch als Option. Wer sich nicht ausdrücklich für die Dokumentenprüfung entscheidet, muss laut BMG keine umfangreichen Ausbildungsunterlagen mehr übersetzen und beglaubigen lassen. Der Bundestag hat das Gesetz am 26. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 8. Mai 2026 gebilligt, verkündet wurde es am 28. Juli 2026. Einzelne Regelungen gelten seit dem 29. Juli, die zentralen Vorschriften seit dem 1. November 2026.

1.11.2026Inkrafttreten der Kernregelungen
3.532Ärztinnen und Ärzte mit türkischer Staatsangehörigkeit (31.12.2025)
71.480zugewanderte Ärztinnen und Ärzte in Deutschland

Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 225; Bundesärztekammer, Ärztestatistik zum 31.12.2025.

ThemaBisherAb 1. November 2026
Regelweg (Drittstaatsabschluss)Zuerst dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung, bei Unterschieden KenntnisprüfungDirekte Kenntnisprüfung; Dokumentenprüfung nur auf ausdrücklichen Antrag
AusbildungsunterlagenStudieninhalte, Stundenpläne, Praktikumsnachweise übersetzt und beglaubigtOhne Wahl der Dokumentenprüfung werden diese umfangreichen Unterlagen nicht verlangt
Charakter der PrüfungPrüfung mit Fokus auf festgestellte DefiziteBerufszulassungsprüfung mit einheitlichem Maßstab für alle
SprachprüfungIn der Regel parallel zur oder nach der GleichwertigkeitsprüfungDie Länder können bei Drittstaatsabschlüssen die Sprachkenntnisse auch vor der Qualifikationsprüfung prüfen
GeltungsbereichÄrzte, Zahnärzte, ApothekerÄrzte, Zahnärzte, Apotheker; für Hebammen ein eigener Wahlweg

Die Tabelle beruht auf Angaben des BMG, der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 21/4990) und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Verwaltungspraxis kann sich zwischen den Ländern unterscheiden.

Wer ist betroffen?

  • Ärztinnen und Ärzte: Personen, die die Approbation nach der Bundesärzteordnung beantragen und ihren Abschluss außerhalb von EU, EWR und Schweiz erworben haben.
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte: Für das Zahnheilkundegesetz (ZHG) gilt dieselbe Systematik.
  • Apothekerinnen und Apotheker: Für die Bundes-Apothekerordnung (BApO) gilt dieselbe Systematik.
  • Hebammen: Hebammen mit Drittstaatsabschluss können auf die Dokumentenprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang wählen.

Pflegekräfte und andere Gesundheitsberufe fallen nicht unter den Kern dieses Gesetzes. Die Anerkennungswege in der Pflege erläutern wir in unserem Leitfaden zur Anerkennung in der Pflege.

Was bedeutet das für laufende und geplante Verfahren?

Neue Anträge: Wer ein Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium in der Türkei abgeschlossen hat und jetzt einen Antrag stellt, wird sich in aller Regel auf die Kenntnisprüfung vorbereiten. Das kann den Aufwand für Übersetzungen deutlich verringern; entscheidend werden jedoch Prüfungsleistung und medizinische Fachsprache. Da die Prüfung nach der geltenden Approbationsordnung höchstens zweimal wiederholt werden kann, gewinnt eine gründliche Vorbereitung an Bedeutung.

Wer die Dokumentenprüfung bevorzugt: Antragstellende, deren Ausbildung dem deutschen Curriculum nahekommt und deren Unterlagen vollständig sind, können die Gleichwertigkeitsprüfung ausdrücklich beantragen. In welchem Verfahrensstadium und innerhalb welcher Frist dieser Antrag zu stellen ist, sollten Sie sich bei Antragstellung von der zuständigen Landesbehörde schriftlich bestätigen lassen. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, folgt dennoch die Kenntnisprüfung.

Laufende Verfahren: Welche Regeln für Anträge gelten, die vor dem 1. November 2026 gestellt wurden, richtet sich nach den Übergangsvorschriften. Wenn Ihr Verfahren noch läuft, lassen Sie sich am besten von Ihrer Approbationsbehörde schriftlich bestätigen, nach welchem Recht es fortgeführt wird.

Das Prüfungsformat ist noch nicht abschließend geregelt: Die Einzelheiten der neuen Kenntnisprüfung werden in einer gesonderten Verordnung geregelt. Der Bundesrat hat dieser Verordnung am 16. Oktober 2026 mit Maßgaben zugestimmt. Während der Entwurf eine Prüfungsdauer von 90 bis 120 Minuten je Prüfling vorsah, verlangt der Bundesrat, die bisherigen 60 bis 90 Minuten beizubehalten und Patientenvorbereitung und Prüfung an einem Tag durchzuführen. Bis zur Verkündung der endgültigen Fassung können sich Details noch ändern.

Aufenthaltsrecht: Ärztinnen und Ärzte, die für das Anerkennungsverfahren nach Deutschland kommen möchten, nutzen in der Regel die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG) oder nach der Approbation die Blaue Karte EU beziehungsweise das Fachkräftevisum. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall und vom Verfahrensstand ab. Zu den Gehaltsgrenzen lesen Sie unseren Beitrag Blaue Karte EU 2027.

Für Arbeitgeber

Für Kliniken und Versorgungseinrichtungen kann die Neuregelung kürzere Wartezeiten durch den Wegfall des Dokumentenvergleichs bedeuten. Die Prüfungskapazitäten unterscheiden sich jedoch zwischen den Ländern, und der Medizinische Fakultätentag hatte vor Engpässen bei den Prüfenden gewarnt. Einrichtungen, die Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland gewinnen möchten, sollten Berufserlaubnis und Prüfungstermine frühzeitig planen und gegebenenfalls das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a) nutzen. Das Gesetz ermöglicht zudem in Ausnahmefällen eine unbefristete Berufserlaubnis.

Kurz notiert: die Woche

WESTBALKANREGELUNG

Halbierung des Kontingents auf der Kabinettsagenda

Nach dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums soll das jährliche Kontingent von 50.000 Zustimmungen im Rahmen der Westbalkanregelung ab dem 1. Januar 2027 auf 25.000 sinken. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich am 16. Oktober für ein unverändertes Kontingent ausgesprochen; nach ihren Daten sind rund 546.000 Menschen aus diesen Staaten sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Der Kabinettsbeschluss wird für den 4. November, die Zustimmung des Bundesrates für Dezember erwartet. Am selben Tag stimmt der Bundestag über einen Antrag der Grünen zum Erhalt des Kontingents ab.

BUNDESTAG · 4. NOVEMBER

Antrag auf ein „Fachkräfte-Schnellvisum“ in erster Lesung

Der Antrag der Grünen „Arbeits- und Fachkräfteeinwanderung wirksam und nachhaltig gestalten“ (Drucksache 21/6346) wird am 4. November beraten. Gefordert werden ein digital beantragbares Fachkräfte-Schnellvisum mit einer Bearbeitungszeit von höchstens sechs Wochen, schnellere Anerkennungsverfahren und eine bessere Verzahnung von Fachkräftevisum und Familiennachzug. Es handelt sich um einen Oppositionsantrag, nicht um einen Gesetzentwurf; an der geltenden Rechtslage ändert sich vorerst nichts.

AUFENTHALTSRECHT

Mindestens sechs Monate nach Jobverlust

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (BGBl. 2026 I Nr. 222) wurde § 18 AufenthG geändert: Aufenthaltstitel bei befristeten Arbeitsverhältnissen werden nun für deren Dauer zuzüglich sechs Monate erteilt (bisher drei Monate). Endet die Beschäftigung vorzeitig und wurde die Ausländerbehörde unterrichtet, darf die Geltungsdauer nur so verkürzt werden, dass mindestens sechs Monate verbleiben; bei besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen mindestens neun Monate. Weitere Vorschriften desselben Gesetzes zum Ausländerzentralregister (AZR) und zu Visadaten sind am 1. November 2026 in Kraft getreten.

Unsere Einschätzung

Die Neuregelung verringert den Dokumentenaufwand für Ärztinnen und Ärzte aus der Türkei und kann das Verfahren planbarer machen. Gleichzeitig verlagert sich das Gewicht von den Unterlagen auf die Prüfung: Klinisches Wissen und medizinische Fachsprache entscheiden stärker als bisher über den Ausgang. Für Antragstellende mit einer dem deutschen Curriculum nahen Ausbildung kann die Dokumentenprüfung weiterhin sinnvoll sein; diese Entscheidung sollte anhand des individuellen Ausbildungswegs getroffen werden. Das neue Prüfungsformat steht erst mit der Verkündung der Verordnung fest, und die Praxis der Länder wird unterschiedlich bleiben. Vor der Antragstellung empfiehlt es sich daher, die aktuelle Praxis der zuständigen Behörde zu klären. Kein Weg garantiert die Erteilung der Approbation.

Häufige Fragen

Ich habe Medizin in der Türkei studiert. Welche Prüfung lege ich ab dem 1. November 2026 ab?

Bei Drittstaatsabschlüssen ist nun die direkte Kenntnisprüfung der Regelweg. Wenn Sie die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wünschen, müssen Sie diese ausdrücklich beantragen. Der Nachweis der Sprachkenntnisse (einschließlich der in der Regel bei der Landesärztekammer abgelegten Fachsprachprüfung) bleibt zusätzlich erforderlich.

Muss ich Diplom und Studienunterlagen nicht mehr übersetzen lassen?

Doch, die Grundunterlagen für die Approbation (etwa Diplom, Identitätsnachweis, Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung) werden weiterhin verlangt. Die Änderung betrifft die ausführlichen Studieninhalte und Ausbildungsunterlagen, die ohne Wahl der Dokumentenprüfung nicht mehr übersetzt und beglaubigt vorgelegt werden müssen. Die aktuelle Unterlagenliste erhalten Sie bei der zuständigen Landesbehörde.

Mein Antrag wurde vor dem 1. November gestellt. Was gilt?

Für laufende Verfahren sind die Übergangsvorschriften maßgeblich. Lassen Sie sich von Ihrer Approbationsbehörde schriftlich bestätigen, nach welchem Recht Ihr Verfahren fortgeführt wird.

Sind auch Zahnärzte und Apotheker betroffen?

Ja. Auch für Zahnärzte und Apotheker mit Drittstaatsabschluss ist die direkte Kenntnisprüfung nun der Regelweg. Hebammen können auf die Dokumentenprüfung verzichten und eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang wählen.

PASSENDES PROGRAMM

Wenn Sie Anerkennung, Berufserlaubnis und Visum gemeinsam planen möchten, finden Sie Informationen auf unserer Seite Fachkräftevisum für akademische Fachkräfte, oder Sie nehmen direkt Kontakt mit uns auf.

Veröffentlicht: 2. November 2026Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 225 · BMG Pressemitteilung · BMG Fragen und Antworten · Bundestag Drucksache 21/4990 · Bundesrat Drucksache 504/26 (Beschluss) · Bundesärztekammer Ärztestatistik 2025 · Bundesagentur für Arbeit · Deutscher Bundestag · § 18 AufenthGDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Als „Berechnung“ gekennzeichnete Werte sind keine amtlichen Angaben; die Informationen beruhen auf den amtlichen Quellen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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