Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a): Leitfaden für Arbeitgeber

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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a): Leitfaden für Arbeitgeber

In vier Monaten zum Arbeitsbeginn?

Arbeitgeber in Deutschland können die Einreise ausländischer Fachkräfte selbst beschleunigen. Das Verfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz setzt Fristen von der Anerkennung bis zum Visum. Ich erkläre Ablauf, Fristen, Kosten und die Entwicklungen für 2027.

Für wen?

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Studium, Auszubildende, Teilnehmer an Anerkennungsmaßnahmen, Forschende und erfahrene IT-Fachkräfte ohne formalen Abschluss. Rechtlich erfasst sind Titel nach §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Abs. 3 und 18g AufenthG.

Ablauf

  1. Vereinbarung: Der Arbeitgeber beantragt mit Vollmacht der Fachkraft das Verfahren bei der Ausländerbehörde und schließt eine Vereinbarung. Die Gebühr von 411 € wird dabei fällig und nicht erstattet.
  2. Anerkennung: Die zuständige Stelle soll innerhalb von etwa zwei Monaten nach Vollständigkeit entscheiden.
  3. Zustimmung der BA: Äußert sich die BA nicht binnen einer Woche, gilt die Zustimmung als erteilt.
  4. Vorabzustimmung: Sie wird elektronisch an die Auslandsvertretung übermittelt und gilt in der Regel drei Monate.
  5. Visum: Termin innerhalb von drei Wochen, Entscheidung in der Regel innerhalb von drei Wochen.
411 €Gebühr
2 MonateAnerkennung
1 WocheBA-Zustimmung
ca. 4 MonateGesamtdauer

Familienangehörige

Ehegatten und minderjährige ledige Kinder können einbezogen werden, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Ein Sprachnachweis ist für Ehegatten von Fachkräften nicht nötig; mehr dazu im Beitrag zum Familiennachzug.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Vollmacht der Fachkraft einholen
  • Für die Mitwirkung der Fachkraft sorgen
  • Auf Nachforderungen schnell reagieren; die Behörde leitet sie innerhalb von drei Werktagen weiter
  • Vertragsbedingungen an aktuelle Grenzen anpassen, etwa Mindestlohn 2027 und Blaue Karte 2027

Entwicklungen 2026 und 2027

§ 81a wurde zuletzt durch das MDWG geändert; die neue Fassung gilt seit dem 29. Juli 2026. Zudem hat das Bundeskabinett im November 2025 Eckpunkte für eine Work-and-Stay-Agentur beschlossen: eine digitale Plattform, auf der Unterlagen nur einmal eingereicht werden und Arbeitgeber Bearbeitungsstand und fehlende Unterlagen sehen. Zum Veröffentlichungsdatum dieses Beitrags haben wir keine amtliche Mitteilung über den Start der Agentur gefunden.

Unsere Einschätzung

Das Verfahren kostet Geld, spart aber gerade bei anerkennungspflichtigen Berufen in Pflege, Logistik und Handwerk Wochen bis Monate. Entscheidend ist eine vollständige Akte von Beginn an; jede Nachforderung hält alle Fristen an. Arbeitgeber, die 2027 einstellen, sollten Verträge jetzt an Mindestlohn und Gehaltsgrenzen 2027 anpassen und das Verfahren direkt nach der Vertragsunterschrift starten.

Häufige Fragen

Wer stellt den Antrag?

Der Arbeitgeber, mit Vollmacht der Fachkraft.

Wer zahlt die 411 €?

Der antragstellende Arbeitgeber; Anerkennungs- und Visumgebühren trägt meist die Fachkraft, sofern der Arbeitgeber sie nicht übernimmt.

Ist das überall gleich?

Das Verfahren ist bundesrechtlich geregelt; in einigen Ländern sind zentrale Ausländerbehörden zuständig.

PASSENDES PROGRAMM

Wenn Sie den Prozess gemeinsam mit uns angehen möchten, finden Sie mehr auf unserer Programmseite oder nehmen Sie Kontakt auf.

Veröffentlicht: 18. Oktober 2026Quellen: § 81a AufenthG · Make it in Germany: beschleunigtes Fachkräfteverfahren · Handwerksblatt: Work-and-Stay-Agentur (11.11.2025)Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, gibt die Einschätzung des Autors wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Als „Prognose“ gekennzeichnete Werte sind keine amtlichen Bekanntmachungen; die Angaben beruhen auf amtlichen Quellen zum Veröffentlichungsdatum.

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